AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma EPIGAP Optronic GmbH (nachfolgend auch „EPIGAP“, „Verkäufer“ oder „wir“ bzw. „uns“) und dem Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich durch die EPIGAP Optronic GmbH anerkannt worden sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eine Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen und seinen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Die vorliegenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen der EPIGAP Optronic GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des der Lieferung zugrundeliegenden Vertrages. Sie sind sowohl auf Kaufverträge als auf Werkverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Bestellungen des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch für sämtliche zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und sonstige Unterlagen.

2.3. An sämtlichen von der EPIGAP Optronic erstellten Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und weiteren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Erlaubnis zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich ohne gesonderte Aufforderung herauszugeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise gelten unverpackt ab Betrieb Berlin, sofern nichts anderes vereinbart wurde (INCO-TERMS 2000). Die Versendungskosten und Verpackungskosten sowie sämtliche Kosten für Zölle und Zollabgaben trägt der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis. Die in den Preisen nicht enthaltene Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu und wird in dieser Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

3.2. Werden der EPIGAP Optronic GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kann EPIGAP wahlweise eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten vereinbarten Kaufpreises verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.

3.3. Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zahlungseingang bei uns, bei vereinbarter Scheckzahlung die Einlösung des Schecks.

Die Gewährung von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

3.4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die aufzurechnenden Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Das gilt auch für den Fall, dass Mängelrügen erhoben oder daraus folgende Gegenansprüche geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers darf dieser nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferumfang und Versand

4.1. Liefertermine und –fristen sind unverbindliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, sofern keine anderweitigen Nebenabreden getroffen wurden.

4.2. Die EPIGAP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese Teillieferungen für den Käufer zumutbar sind. Über- bzw. Unterlieferungen von 10% gelten als Erfüllung der Bestellung. Der Besteller hat kein Recht auf Rücksendung bzw. Ausgleich.

4.3. Der Versand geschieht bei frachtfreier Lieferung unversichert auf Gefahr des Käufers. Mehrkosten für vereinbarte Transportversicherungen gehen zulasten des Käufers.

4.4. Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen oder -fristen sind diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen hat, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Falls der Versand auf Wunsch des Käufers oder aufgrund seines Verschuldens verzögert wurde, ist der Liefertermin oder die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich der uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach zustehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr i.S.v. § 950 BGB verarbeiten und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5.2. Verarbeitungen oder Umbildungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache zu, wenn die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Sachen erfolgt. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für Vorbehaltsware. Im Fall von untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache. Sofern die neue Sache in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns darüber einig, dass der Käufer uns in diesem Verhältnis das Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Der Käufer verwahrt die neue Sache bzw. das entstandene oder übertragene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

5.3. Alle bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Käufers widerrufen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als uns noch Forderungen gegen den Käufer zustehen.

5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen weist der Käufer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich.

5.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so wird die EPIGAP auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6. Sachmängelgewährleistungsrechte des Käufers

6.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Dies gilt entsprechend, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Besteller die Untersuchung und ggf. Rüge, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.

6.2. Bei berechtigten Mängelrügen haftet EPIGAP sowohl für Mängel mit denen der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet ist als für das im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.

6.3. Weist der Vertragsgegenstand Mängel auf hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, es sei denn, wir sind zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum der EPIGAP.

6.4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.5. Die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziff. 6.4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

6.6. Die Verjährungsfrist für mängelbedingte Ansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus vorstehenden Ziff. 6.4 und Ziff. 6.5. bleiben hiervon unberührt.

7. Haftung

7.1. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

7.2. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

7.3. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.4. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7.5. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehenden Ziff. 7.1. bis 7.4. dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Rechtswahlklausel

8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der EPIGAP. EPIGAP ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnort oder Geschäftssitz zu verklagen.

8.2. Die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das Kollisionsrecht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9. Salvatorische Klausel

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, an der Vereinbarung einer wirksamen und durchführbaren Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gilt entsprechend für den Fall einer Lücke.

Stand: 27.03.2015

EPIGAP Optronic GmbH
Köpenicker Str. 325b Haus 40
12555 Berlin, Germany